Preisgleitklausel

Preisgleitklausel

Eine Preisgleitklausel, auch Wertsicherungsklausel genannt, eröffnet einen Vertragsteil die Möglichkeit, Preisänderungen an seinen Vertragspartner weiter zu reichen.

Die Preisgleitklausel ist eine vertragliche Regelung, mit der beispielsweise die Parteien eines Bauvertrages vereinbaren, dass bei Preiserhöhungen (im Bereich Material oder Lohnkosten) diese an den Auftraggeber weitergereicht werden können. Die Preisgleitklausel ist damit eine Ausnahme vom zivilrechtlichen Grundsatz, dass Verträge – und damit auch vereinbarte Preise – einzuhalten sind.

Aufgrund der aktuellen weltwirtschaftlichen Veränderung, insbesondere aufgrund des Ukraine-Krieges, wurde der Erlass zu Preisgleitklauseln in Verträgen mit öffentlichen Auftraggebern bis zum 31.12.2022 verlängert. Zur Vermeidung von Lieferengpässen und Preiserhöhungen bei Baustoffen müssen Bauverträge Preisgleitklauseln enthalten. Inhaltlich wird hiermit geregelt, dass die Bauunternehmen steigende Kosten im Bereich der Rohstoffe an den öffentlichen Auftraggeber weiterreichen dürfen.

Folgende Preisgleitklauseln lassen sich zusammenfassen:

– Index-Preisgleitklausel: die Parteien vereinbaren, dass der Materialpreis an den MaterialpreisIndex gekoppelt ist.

– Prozentuale Preisgleitklausel: die Parteien des Bauvertrages vereinbaren, dass beispielsweise der Auftraggeber die Kosten eines Baustoffes übernimmt, wenn die Preiserhöhung einen prozentualen Anteil der vertraglich vereinbarten Preise übersteigt.

Wir empfehlen allen Beteiligten eines Bauvertrages, die Preisgleitklausel hinreichend bestimmt und konkret auszugestalten. Die Klausel sollte sich als wesentlicher Vertragsbestandteil im Bereich der Vergütungsregelungen des Vertrages wiederfinden.

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