Schadensersatz

Schadensersatz

Der Schadensersatz stellt eine Entschädigung dar. Hierbei handelt es sich um Ansprüche eines Anspruchstellers, die daraus resultieren, dass eine Vertragspartei eine schädigende Handlung/ Unterlassung vorgenommen hat.

Der Schadensersatzanspruch ergibt sich sowohl aus dem Gesetz wie auch aus vertraglichen Vereinbarungen. Es bestehen unzählige gesetzliche Regelungen, die einen Schadensersatz begründen. Der Schadensersatzanspruch setzt in vielen Fällen das Verschulden einer Person voraus. Eine verschuldensunabhängige Haftung besteht lediglich in wenigen gesetzlichen Ausnahmefällen.

Das Gesetz unterscheidet grundsätzlich folgende Umstände, die zu einem Schadensersatzanspruch führen können:

– Pflichtverletzung durch den Schuldner, § 280 BGB

– Leistungsverzögerung, § 286 BGB

– (Vollständige) Nichtleistung oder Schlechtleistung durch den Schuldner, § 281 BGB

Als grundlegendes Merkmal zur Durchsetzung eines gesetzlichen Schadensersatzanspruchs muss der Schuldner eine sogenannte Pflichtverletzung begangen haben. Diese ist grundsätzlich dann gegeben, wenn der Schuldner seiner gesetzlichen oder vertraglichen Leistungspflicht nicht, nur in Teilen oder gar nicht nachkommt.

Der Schadensersatzanspruch kann auch vertraglich vereinbart werden. Die Voraussetzungen, an die ein Schadensersatzanspruch geknüpft wird, können die Parteien eines Vertrages frei vereinbaren.

Ein weiterer Schadensersatzanspruch kann sich aus § 823 BGB ergeben, wonach der Schuldner der Schadensersatzleistung einen Schaden durch deliktisches Verhalten verursacht haben muss.

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