Fertigstellungstermin

Fertigstellungstermin

Der Fertigstellungstermin stellt eine sogenannte Fälligkeit im Rahmen des Bauvertrages dar. Der Fertigstellungstermin stellt den Termin der letztendlichen vollständigen und fachgerechten Leistungserbringung des Bauunternehmers dar. Sofern ein solcher Fertigstellungstermin konkret in einem Bauvertrag vereinbart wurde, gilt dieser Termin als verbindliche Vertragsfrist.

Haben die Parteien beispielsweise vertraglich vereinbart, dass der Fertigstellungstermin spätestens der 15.10.2023 ist, so hat der Bauunternehmer spätestens bis zu diesem Termin seine vollständige Leistung zu erbringen, sprich die Übergabe des Objekts mit seinem Auftraggeber zu vollziehen. Sollte diese Frist verstreichen, ohne dass die vertraglich geschuldete Leistung erbracht wurde, so befindet sich der Bauunternehmer im Leistungsverzug.

Seit der Reform des Bauvertragsrechts ist im Rahmen eines Verbraucherbauvertrages der Unternehmer gesetzlich verpflichtet, dem Bauherrn (Verbraucher) einen verbindlichen Fertigstellungstermin vertraglich zuzusagen. Sollte dieser Termin vom Bauunternehmen nicht gehalten werden, entsteht ein Schadensersatzanspruch zugunsten des Auftraggebers.

Wir empfehlen unseren Mandanten, Bauherren und Auftraggebern, jedem Bauvertrag vor Unterzeichnung prüfen zu lassen. Aus unserer Erfahrung stellt sich immer wieder klar heraus, dass viele Bauherren enorme Kosten sparen, wenn sie den zugrunde liegenden Bauvertrag vorab rechtlich prüfen lassen. Zu diesem Zeitpunkt bestehen überwiegend noch viele Chancen und Möglichkeiten, vertragliche Regelungen zugunsten des Bauherrn anzupassen. Fehlende Fertigstellungstermine sind oftmals häufige Vertragslücken, die der Bauherr als juristischer Laie zunächst nicht unbedingt erkennt.

Sollten in einem Bauvertrag Fertigstellungstermine fehlen, so wird auf den Grundsatz des § 271 BGB zurückgegriffen: maßgeblich für die Fertigstellung ist im Falle fehlender Fertigstellungstermine der Zeitraum, in dem bei vorausgesetztem Bauablauf eine Fertigstellung des Bauverfahrens möglich gewesen war. Es handelt sich daher um eine Einzelfallabwägung, die juristisch bewertet werden muss. Der Unternehmer ist jedoch verpflichtet, seine Leistung zügig und ohne weitere Verzögerungen zu erbringen, OLG Düsseldorf 22 U 54/16.

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