Fälligkeit (Vergütung)

Fälligkeit (Vergütung)

Die Fälligkeit (Vergütung) ist einerseits der Zeitpunkt, ab dem eine Geldleistung vom Unternehmer gefordert werden kann. Es handelt sich hierbei um eine konkret definierte Zeitangabe. Jeder Vertrag, der mit einem Eigentumsübergang (Kaufvertrag/ Bauvertrag/ Werkvertrag/ Liefervertrag) oder einem Nutzungsrecht (Mietvertrag/ Pachtvertrag) einhergeht, beinhaltet normalerweise Fälligkeiten. Diese Termine definieren konkrete Zahlungsziele für Raten, Abschläge, Mieten oder Schlussraten.

Auch Kaufrechnungen nennen Fälligkeitstermine, damit der Kunde weiß, zu wann er die Zahlung zu leisten hat. Ist ausdrücklich nichts geregelt worden, bedeutet dies, dass eine Zahlungsverpflichtung oder sonstige Verpflichtung unverzüglich, d.h. also ohne schuldhaftes Zögern beglichen werden muss.

Andererseits unterliegt auch ein Unternehmer/ Lieferant/ Dienstleister als Schuldner der Verpflichtung einer vertraglich vereinbarten Fälligkeit. Diese definiert den Zeitpunkt, an dem seine Dienstleistung/ Ware/ Gewerk den Kunden erreicht bzw. für den Auftraggeber fertiggestellt werden muss.

Es gibt dabei mehr oder weniger eng gefasste Toleranzbereiche, was die Einhaltung der Fälligkeitstermine anbelangt. Dabei ist genau auf die Formulierung innerhalb der Rechnung oder in den AGB zu achten. „Spätestens bis zum“ oder „innerhalb von 30 Tagen ab Erhalt der Rechnung“ oder „zum Monatsende“ oder „zahlbar sofort“ sind hier einige Beispiele solcher Formulierungen.

Die Toleranzen fallen unterschiedlich aus; in der Regel folgt nach Ablauf der Frist eine Zahlungserinnerung oder Mahnung unter erneuter Fristsetzung, spätestens nach der 2. Mahnung kann es teuer werden. Ab diesem Zeitpunkt erwächst ein Anspruch auf Verzugszinsen, es werden regelmäßig zusätzliche Mahngebühren anfallen. Üblicherweise wird zuletzt die Eintreibung der geschuldeten Beträge an eine Inkassofirma oder einen Rechtsanwalt übergeben.

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