Bauverzug

Bauverzug

Ein Bauverzug liegt dann vor, wenn der Bauunternehmer seine fällige Bauleistung nicht fristgerecht wie vertraglich vereinbart erbringt.

In der Baupraxis ist es mittlerweile völlig normal, dass sich viele Bauvorhaben durch Bauverzug verzögern. Die Bauverzögerung hat letztendlich in den allermeisten Fällen die Folge, dass das gesamte Bauvorhaben deutlich teurer wird, als dies ursprünglich von den Bauherren geplant war.

Unsere Beratungspraxis zeigt immer wieder, dass sich viele Bauherren rechtlich besser aufstellen würden, wenn sie den Bauvertrag vor Unterzeichnung prüfen lassen würden. Ein rechtlich gut aufgestellter Bauvertrag kann zwar den Bauverzug selbst nicht verhindern, unterstützt den Bauherrn jedoch maßgeblich dabei, bei Eintritt des Bauverzugs seine Rechte und Ansprüche bestmöglich gegenüber dem Bauunternehmer durchsetzen zu können.

Wir empfehlen daher allen Bauherren, im Rahmen des Bauvertrages verbindliche Vertragsfristen und Ausführungstermine zu vereinbaren. Durch konkrete Benennung verbindlicher Termine im Bauvertrag tritt automatisch Bauverzug ein, wenn diese Termine überschritten werden und die vertraglich geschuldete Leistung nicht vollständig fachgerecht erbracht worden ist.

Der Unternehmer beruft sich in vielen Fällen darauf, dass der Bauverzug nicht von ihm zu verschulden sei, sondern auf so genannte höhere Gewalt zurückzuführen ist. Höhere Gewalt in diesem Sinne bedeutet, dass sich das Bauvorhaben aus Gründen verzögert, die der Unternehmer nicht zu vertreten hat: aus aktuellem Anlass sei hier die Corona-Pandemie oder der Ukraine-Krieg zu nennen. Ob es sich hierbei jedoch tatsächlich um höhere Gewalt handelt, muss im Einzelfall geprüft werden.

Viele Unternehmer berufen sich ebenfalls darauf, dass schlechtes Wetter und Witterungseinflüsse dazu führen, dass eine vereinbarte Fertigstellungsfrist nicht eingehalten werden kann. Dies entspricht jedoch nicht ständiger Rechtsprechung. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass witterungsbedingte Beeinträchtigungen einzukalkulieren sind und keine höhere Gewalt darstellen, BGH VII ZR 28/07.

Dem Auftraggeber steht gegenüber dem Bauunternehmer ein Anspruch auf Schadensersatz zu, wenn dieser den Bauverzug zu vertreten hat.

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