Baumängel

Baumängel

Ein Baumangel ist die Abweichung der erbrachten Bauleistung vom vereinbarten Bau-Soll. Ein Baumangel – oder einfach nur Mangel genannt – liegt vor, wenn der Handwerker seine Leistung nicht fachgerecht erbracht hat.

Die grundsätzliche Frage ist zunächst: Was haben die Parteien vertraglich vereinbart? Der Unternehmer schuldet grundsätzlich das vertragliche Vereinbarte. Weicht die erbrachte Werkleistung vom geschuldeten und vertraglichen Bau-Soll ab, so spricht man von einem Baumangel.

Während der Ausführung der Werkleistung kann der Auftraggeber den Unternehmer bereits auffordern, Mängel zu beseitigen. Der Auftraggeber hat das Recht – und dies ist ihm dringend zu empfehlen – die Bauabnahme zu verweigern, wenn Mängel vorliegen. Der Unternehmer ist dann verpflichtet, seine Leistungen solange nachzubessern, bis die Mangelfreiheit gegeben ist.

Es wird zwischen sogenannten wesentlichen Baumängeln und unwesentlichen Baumängeln unterschieden. Ein wesentlicher Baumangel liegt vor, wenn der erbrachte Bauleistung so sehr vom vereinbarten Erfolg abweicht, dass der Auftraggeber dies nicht hinnehmen muss:

– Falsch gesetzt Wände

– Nicht funktionierende Elektrik

– Falsch verbaute Fenster

– Unzureichende Dampfsperre im Dachgeschoss

– Knarzender Fußboden oder sich lösender Parkett

Die Aufzählung wesentlicher Baumängel ließe sich endlos fortsetzen.

Unwesentliche Baumängel liegen vor, wenn die Abweichung so gering ist, dass ein objektiv vernünftig denkender Dritter die erbrachte Werkleistung als fachgerecht und wie vereinbart abnehmen würde. Eine Abgrenzung zwischen einem wesentlichen und einem unwesentlichen Baumangel wird über den Grad und die Art der Mangelhaftigkeit sowie über die Dauer der Mangelhaftigkeit vorgenommen. Es ist stets eine Beurteilung im Einzelfall.
Lediglich das Vorliegen von wesentlichen Baumängeln berechtigen den Auftraggeber, die Abnahme der Leistungen zu verweigern.

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