Bauabnahme

Bauabnahme

Unter Bauabnahme versteht man die Abnahme der Werkleistungen des Unternehmers. Die Bauabnahme ist eine Erklärung des Auftraggebers, dass er die vom Unternehmer erbrachte Werkleistung als fachgerecht und vertragsgemäß anerkennt.

Die Abnahme stellt im Rahmen eines Bauverfahrens oder einer beauftragten Werkleistung eine wichtige zeitliche Zäsur dar. Nach erfolgter Abnahme kann der Unternehmer seine Werkleistung abrechnen, die Schlussrechnung wird fällig. Gleichzeitig endet das sogenannte Erfüllungsstadium der Bauphase und die Gewährleistungsphase beginnt zu laufen.

Grundsätzlich bestehen verschiedene Formen der Bauabnahme:

1. Förmliche Bauabnahme
Die förmliche Bauabnahme ist die höchste Form einer möglichen Abnahme. Hierbei vereinbaren die Parteien des Bauvertrages, dass die Abnahme in der Form erfolgt, dass beide Parteien des Vertrages die Werkleistung besichtigen (Baubegehung) und ein förmliches Abnahmeprotokoll erstellen. Dieses wird von beiden Parteien unterzeichnet.

2. Ausdrückliche Bauabnahme
Unter der sogenannten ausdrücklichen Bauabnahme – oder auch erklärte Bauabnahme genannt – versteht man die ausdrückliche Erklärung der Abnahme der erbrachten Werkleistung, ohne dass die Parteien eine Baubegehung durchführen oder ein Abnahmeprotokoll erstellen. Diese Abnahmeform wird durch eine einfache Erklärung des Auftraggebers, dass die Werkleistung in Ordnung ist, erfüllt.

3. Konkludente Bauabnahme
Eine konkludente Bauabnahme liegt vor, wenn durch schlüssiges Verhalten des Auftraggebers objektiv damit gerechnet werden kann, dass dieser die Bauleistung als fachgerecht und vertragsgerecht anerkennt. Eine konkludente Bauabnahme liegt beispielsweise vor, wenn der Auftraggeber in die neu errichtete Immobilie einzieht, ohne einen entsprechenden Vorbehalt bei Einzug gegenüber dem Unternehmer zum Ausdruck zu bringen. Auch die vollständige Bezahlung einer Schlussrechnung kann als konkludente Bauabnahme gewertet werden.

4. Fiktive Bauabnahme
Eine fiktive Bauabnahme kann vorliegen, sofern die Parteien die Regelungen der VOB/B vereinbart haben. Nach § 12 Abs. 5 Nr. 1 VOB/B gilt die Abnahme als erfolgt, sofern der Unternehmer die Fertigstellung der Werkleistung gegenüber dem Auftraggeber anzeigt und dieser nicht innerhalb von zwölf Werktagen schriftliche Einwendungen erhebt.

Die Rechtsfolge der Bauabnahme ist, dass der Bauunternehmer seinen Werklohn fordern kann, die Gewährleistungsrechte des Auftraggebers zu laufen beginnen und die sogenannte Beweislastumkehr einsetzt. Ebenso geht das Risiko eines zufälligen Untergangs oder Beschädigung des Bauwerks auf den Auftraggeber über.

Siehe auch „Abnahme„.

Relevante Seiten, Beiträge und Begriffe zum Bauabnahme:

error: Content ist geschützt!!